Satzung

(Fassung vom 03.05.2019)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Spiel-Sport-Club Hagen Ahrensburg von 1947 e.V.” und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Ahrensburg.
  3. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt die Förderung des Sports im Sinne des olympischen Gedankens auf freiwilliger Basis. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie durch die Schaffung von Sportstätten. Der Förderung des Jugendsportes widmet sich der Verein im besonderen Maße.
  2. Die Betreuung von jungen Menschen wird mit großer Sorgfalt betrieben. Aufgaben im Nachwuchsbereich werden nur an Personen übertragen, die diesen gewissenhaft und fürsorglich nachkommen. Der Verein ergreift geeignete Maßnahmen, um diesen Auftrag zu erfüllen
  3. Der Verein ist parteipolitisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral. Er verpflichtet sich dem Ziel der Integration und lehnt jede Form von Diskriminierung ab. Respekt und Toleranz sind seine unverrückbaren Werte.
  4. Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3,26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
  3. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten (nach vorheriger Abstimmung), Porto, Telefon, etc. Der Anspruch ist unverzüglich durch Belege geltend zu machen.
  4. Statt Abrechnung kann für die Vorstandsmitglieder auch eine Aufwands-pauschale gezahlt werden. Die Höhe der Pauschale hat sich an den Notwendigkeiten im Sinne des Vereins zu orientieren.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. und im Kreissportverband Stormarn e.V..

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sie muss bereit sein, sich aktiv oder fördernd für den Zweck und die Ziele des Vereins einzusetzen. Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich das neue Mitglied, die Satzung und alle gültigen Regelungen und die Spielordnungen anzuerkennen. Nicht aufgenommen werden Personen, die dem Ansehen des Vereins schaden könnten.
  2. Der Verein führt folgende Mitglieder:
    1. aktive Mitglieder
    2. fördernde (passive) Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
    4. Mitglieder auf Zeit, d.h. Mitglieder auf eine von vornherein festgelegte Mitgliedszeit von weniger als 12 Monaten.
  3. Die aktiven Mitglieder haben volle Rechte und Pflichten. Die fördernden (passiven) Mitglieder haben nur beratenden Einfluss, in der Mitgliederversammlung jedoch das volle Stimmrecht. Mitglieder auf Zeit haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  4. Ehrungen und Auszeichnungen von Mitgliedern für besondere Verdienste sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern sind in der Ehrenordnung des Vereins geregelt. Diese wird vom Vorstand beschlossen.

§ 6 Aufnahme

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, bei minderjährigen Bewerbern ferner die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme neuer Mitglieder kann zurückgestellt werden, wenn eine Erweiterung der betreffenden Sparte aus sportlichen Gründen nicht sinnvoll erscheint. Einsprüche gegen die Aufnahme sind unter Darlegung der Gründe dem Vorstand schriftlich einzureichen, damit in der nächsten Vorstandssitzung endgültig über die Aufnahme entschieden werden kann.
  2. Jugendlichen vom 12. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr soll nur in außergewöhnlich schweren Fällen, die dem Ansehen des Vereins schaden können, die Mitgliedschaft versagt werden, nachdem der Jugendwart und der Spartenleiter angehört wurden. Kindern (- 12 Jahre) soll die Mitgliedschaft grundsätzlich ohne Prüfung gestattet werden, es sei denn, dass sie bereits wegen unsportlichen Verhaltens ausgeschlossen wurden.
  3. Die Ablehnung einer Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, jedoch ist eine Begründung nicht erforderlich.
  4. Die Aufnahme wird wirksam nach Prüfung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand und sobald das Mitglied das Antragsformular abgezeichnet und mit zugeteilter Mitgliedsnummer als Beleg vom Verein zurückerhält, spätestens nach Einlösung der Aufnahmegebühr sowie des ersten Beitrages.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. Bei Mitgliedern auf Zeit endet die Mitgliedschaft automatisch nach Beendigung des speziellen Sportangebotes.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes kann nach schriftlicher, handschriftlich unterschriebener, Kündigung an den Vorstand zum Ende eines jeden Quartals des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedsrechte gem. § 9, Abs. 1 u. 2, bleibt dagegen noch Beitragsschuldner, bis der Austritt wirksam wird.

§ 8 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand auf Zeit oder für dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. bei Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten,
    2. bei wiederholter grober Verletzung der Spielordnung und wenn die bisher in mindestens zwei Fällen erfolgten disziplinarischen Maßnahmen nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben,
    3. bei wiederholter öffentlicher Verletzung des Vereinsansehens,
    4. bei Nichtzahlung des Beitrages drei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung.
  2. Bevor der Ausschluss nach den Gründen 1 – 4 erfolgt, hat der Betroffene das Recht, sich an den Schlichtungsrat zu wenden. Der Schlichtungsrat kann die Parteien mit dreitägiger Frist zu einem Schiedstermin vorladen. Hier werden von dem Vorstand die Gründe für den Ausschluss vorgebracht und dem beklagten Mitglied Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Jugendwart anzuhören. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des beklagten Mitgliedes. Er darf am Spielbetrieb nicht aktiv teilnehmen.


§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder nehmen ihre Gestaltungsrechte in den Versammlungen der Abteilungen und in der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins wahr.
  2. Allen Mitgliedern stehen die Sporteinrichtungen und Geräte je nach Abteilungszugehörigkeit unentgeltlich zur Verfügung.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die in einer besonderen Beitragsordnung festgesetzten Beiträge termingerecht zu entrichten. Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, dafür eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Für Ermäßigungen (Ausbildung, Studium, Freiwilligen- oder Pflichtdienste, soziale Härtefälle) sind die entsprechenden Nachweise stets rechtzeitig ohne weitere Aufforderung dem Verein zur Verfügung zu stellen. Nachträgliche Erstattungen sind nicht möglich.
  4. Zusatzkosten durch Nichtteilnahme am Beitragseinzug oder durch Nichteinlösung, Mahngebühren oder Beitragseinholungskosten werden dem Mitglied weiterbelastet.
  5. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes, der Abteilungsleiter sowie der vom Verein bestellten Übungsleiter oder der von ihnen selbst gewählten Spielführer Folge zu leisten, sofern deren Anordnungen nicht gegen die Vereinssatzung verstoßen.

§ 10 Gliederung, Organe und Ausschüsse

  1. Der Verein verwaltet sich durch
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. den Vorstand,
    3. die Abteilungsleitungen,
    4. die Ausschüsse,
    5. die Kassenprüfer,
    6. den Schlichtungsrat.
  2. Der Verein als Solidargemeinschaft aller seiner Mitglieder gliedert sich in verschiedene Abteilungen nach Sportarten.
    Die Gründung bzw. Auflösung einer Abteilung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gleiches gilt für die Autorisierung der
    finanziellen Selbstverwaltung einer Abteilung. Abteilungsleitungen werden von der jeweiligen Mitgliederversammlung der Abteilung gewählt.
    Falls dies nicht erfolgt, kann der Vorstand bis zur Wahl eine Abteilungsleitung einsetzen.
  3. Der Vorstand erlässt eine allgemeine Abteilungsgeschäftsordnung auf Basis der Satzung. Für finanziell selbstverwaltete Abteilungen gilt
    eine durch Beschluss des Vorstandes zu genehmigende erweiterte Geschäftsordnung. Erforderliche Anpassungen auf Basis der Satzung
    führt der Vorstand nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung durch. Anträge von Mitgliedern dieser Abteilungen zur Änderung der Geschäftsordnung
    müssen mit dem Vorstand inhaltlich und textlich abgestimmt werden, bevor sie als Tagesordnungspunkt in der Abteilungsmitgliederversammlung
    zur Abstimmung vorgelegt werden.
  4. Innerhalb des Vereins besteht eine Jugendgemeinschaft. Der Vorstand erlässt dazu eine allgemeine Jugendordnung auf Basis der Satzung und der Regelungen übergeordneter Sportverbände. Die Mitwirkung der Jugend am Vereinsgeschehen erfolgt über die Jugendversammlung und den gewählten Jugendwart als Mitglied des Vorstandes.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, und zwar möglichst im ersten Quartal des Jahres durchgeführt. Diese gilt als ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung).
  2. Die Mitgliederversammlung gilt als vorschriftsmäßig einberufen, wenn sie mindestens mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder in der örtlichen Presse und durch öffentlichen Aushang in dem Vereinsschaukasten.
  3. Den Mitgliedern steht ein Antragsrecht zu. Anträge, die für alle Mitglieder des Vereins oder der Abteilung von grundsätzlicher Bedeutung sind, müssen in die Tagesordnung zur Einberufung zur Versammlung eingehen. Weitere Anträge müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, dass über eine Satzungsänderung (§ 13) oder über die Auflösung des Vereins (§ 20) beschlossen werden soll. Eine Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist zulässig, nachdem die Mitgliederversammlung eine sofortige Beratung und Beschlussfassung für dringlich erklärt hat. Solche Beschlüsse können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins können nicht als dringlich erklärt werden.
    Bei Wahlen kann geheime Wahl beantragt werden. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Blockwahlen sind nicht zulässig.
  5. Zur Teilnahme und Abstimmung sind alle Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr berechtigt, sofern nicht die Mitgliedschaft nach § 7 oder § 8 ruht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes stimm-berechtigte Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder von 12 bis unter 16 Jahren können bei den den Jugendsport betreffenden Fragen mit beratender Stimme teilnehmen.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes. Er wird von der Jugendversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Wahl des Jugendwartes.
  7. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Beitragsordnung sowie die Beitragssätze für den Gesamtverein fest. Beiträge für kurzfristige Sportangebote ( Mitglieder auf Zeit) werden durch den Vorstand fest-gesetzt. Abteilungsbeiträge werden auf Vorschlag der Abteilungsleitung durch den Vorstand festgesetzt. Bei finanziell selbst verwalteten Abteilungen können Abteilungsbeiträge in der Abteilungsmitgliederversammlung durch Beschlussfassung festgesetzt werden, jedoch nur, nachdem sie vorher mit dem Vorstand abgestimmt wurden.
  8. Die ordentliche Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung und beschließt über den vom Vorstand vorzulegenden Arbeits- und Haushaltsplan sowie sonstige Vorlagen des Vorstandes. Mit dem Haushaltsplan erhält die Jugendgemeinschaft einen Etat.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll wird vom Sportausschuss als genehmigt verabschiedet.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit aus gewichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung in der in § 11 genannten Weise einberufen, es gilt hier ebenfalls die Frist von zwei Wochen.
  2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und nur dann beschlossen werden, wenn über die Tagesordnung oder über die Vereinszeitung auf die beabsichtigte Satzungsänderung im Einzelnen hingewiesen wird.

§ 14 Vorstand

  1. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren, alle anderen Vorstandsmitglieder im erweiterten Vorstand für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf seiner regulären Amtszeit bis zur betreffenden Mitgliederversammlung und bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, werden dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung von den übrigen Vorstandsmitgliedern übernommen. Es kann dafür vom übrigen Vorstand ein Vereinsmitglied solange kommissarisch bestellt werden, das betrifft nicht den Status als geschäftsführender Vorstand.
  2. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins gegenüber Dritten im Sinne des § 26 BGB liegen in der Hand des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellv. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder zeichnen gemeinschaftlich.
  3. Der erweiterte Vorstand (im folgenden “Vorstand”) setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, 1. stellv. Vorsitzenden, 2. stellv. Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer, Pressewart, Jugendwart.
  4. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und regelt einzelne Zuständigkeiten in einem Geschäftsverteilungsplan. Er sorgt für einen geregelten Fortgang der Vereinsgeschäfte und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und Ausschüsse.
  5. Der Vorstand übt alle Befugnisse gegenüber Vereinsmitgliedern aus, sofern sie nicht durch diese Satzung oder mit Zustimmung des Vorstandes durch eine Geschäftsordnung anderen Organen zugewiesen werden.
  6. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Sportausschusses und andere vom Vorstand einberufene Tagungen. Er ist berechtigt, an allen Abteilungs- und Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  7. Der Kassenwart legt dem Vorstand den Kassenbericht vor. Der Vorstand erstattet der ordentlichen Hauptversammlung den Kassenbericht und legt diesen zusammen mit dem Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vor.

§ 15 Hauptamtliche Kräfte

  1. Wenn die Größe und die Entwicklung des Vereins es bedingen, kann der geschäftsführende Vorstand
    1. einen besoldeten Geschäftsführer anstellen,
    2. besoldete Kräfte für sportliche Ausbildung anstellen,
    3. Teile der Geschäftsausübung an besoldete Kräfte oder externe Dienstleister vergeben.
  2. Ein besoldeter Geschäftsführer kann an allen Versammlungen des Sportausschusses stimmberechtigt, an Spartenversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. Der Vorstand bestimmt die weiteren Rechte und Pflichten der angestellten hauptamtlichen Kräfte.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte und die Rechnungslegung zu prüfen und der ordentlichen Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Darüber hinaus sind sie zur Vertraulichkeit verpflichtet. Wiederwahl ist abwechselnd zulässig.

§ 17 Ausschüsse

  1. Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes, je einem Vertreter der Abteilungsleitungen sowie Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer sowie deren Aufgaben werden vom Vorstand festgelegt.
    1. Der Sportausschuss berät über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Seine Beschlüsse sind vom Vorstand umzusetzen.
    2. Er tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind.
    3. Der Sportausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt der Leiter der Sitzung den Ausschlag. Gegen die Meinung des geschäftsführenden Vorstandes kann ein sofortiger Beschluss nicht gefasst werden.
  2. Weitere Ausschüsse setzt der Vorstand nach Bedarf ein und bestimmt ihre Rechte und Pflichten in einer Geschäftsordnung.

§ 18 Schlichtungsrat

  1. Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird ein Schlichtungsrat gebildet. Diesem stehen die in § 8, Abs.2 bezeichneten Befugnisse zu.
  2. Dem Schlichtungsrat gehören an:
    1. Ein für jeden Schlichtungsfall vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, zugleich Vorsitzender des Schlichtungsrates,
    2. drei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
  3. Ein Mitglied des Schlichtungsrates kann nicht mitwirken, wenn es von der zur Schlichtung anstehenden Angelegenheit persönlich betroffen ist.
  4. Der Schlichtungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 19 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder laut Angaben im Beitrittsformular unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Mit dem Aufnahmeantrag stimmen die Mitglieder diesem Verfahren zu. Es gilt das Datenschutzgesetz.
  2. Alle Ehrenamtlichen und für den Verein tätigen Mitarbeiter, die personenbezogene Daten betreuen/verwalten/verarbeiten oder davon Kenntnis erlangen, haben darüber Vertraulichkeit zu wahren.
  3. Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft können Kontaktdaten der Mitglieder für vereinsinterne Zwecke des Spiel- und Übungsbetriebes den Übungsleitern und Trainern zur Verfügung gestellt werden und darüber vereinsinterne sportbezogene Listen erstellt werden. Die Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte ohne Zustimmung findet nicht statt.
  4. Im Zusammenhang mit Berichten zum Sportgeschehen kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf der Homepage veröffentlichen und entsprechende Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Mit seinem Aufnahmeantrag erklärt sich das Mitglied grundsätzlich damit einverstanden, ihm steht zum aktuellen Anlass jedoch ein Widerspruchs-recht zu

§ 20 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, wenn in der Einladung zu dieser Versammlung ausdrücklich auf die beabsichtigte Auflösung hingewiesen wurde.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ahrensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zugunsten des Sports zu verwenden hat. Die Stadtverwaltung soll nach Möglichkeit die Bildung eines neuen Vereins erwirken und diesem das Vermögen zur Verfügung stellen. Bedingung ist, dass der neue Verein die in § 2 genannten Zielsetzungen erfüllt.

§ 21 Haftung

  1. Der Verein haftet nicht für Schäden, die während der Übungsstunden, des Spielbetriebes, der Veranstaltungen usw. entstehen. Versicherungsschutz besteht durch eine Kollektivversicherung über den Landessportverband.

(Die genannten Personenbezeichnungen stehen sowohl für die weibliche als auch die männliche Person. Aus Gründen der Übersicht wird die männliche Person genutzt.)