Geschäftsordnung der Fußballabteilung

Geschäftsordnung der Fußballabteilung des SSC Hagen Ahrensburg

Inhaltsverzeichnis

  • 1  Allgemeines
  • 2  Organe
  • 3  Abteilungsversammlung
  • 4  Abteilungsleitung
  • 5  Spielbetrieb
  • 6  Ordnung
  • 7  Mitgliedschaft
  • 8  Beiträge
  • 9  Finanzen

Allgemeines

1.1.   Die Geschäftsordnung (GO) der Fußballabteilung orientiert sich an der Satzung des Gesamtvereins. Diese ist in Zweifelsfällen heranzuziehen.

  • Mit dieser GO werden die Angelegenheiten und Aktivitäten der Fußballabteilung innerhalb des Gesamtvereins geregelt. Die Gesamtverantwortung des Vereinsvorstandes bleibt unberührt.

1.3.   Die GO ist der Abteilungsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen und bedarf der Genehmigung des Vereinsvorstandes. 

Organe

2.1.   Organe der Abteilung sind

  • die Abteilungsversammlung
  • die geschäftsführende Abteilungsleitung
  • die erweiterte Abteilungsleitung

3.   Abteilungsversammlung

3.1. Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Fußballabteilung. Sie besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern der Fußballabteilung. Sie hat die Aufgaben:

– Entgegennahme des Jahresberichtes der Abteilungsleitung

– Entgegennahme des Kassenberichts

– Entlastung der Abteilungsleitung

– Wahl der geschäftsführenden Abteilungsleitung

– Genehmigung des Haushaltsplanes

– Beschlussfassung über Vorlagen und Anträge

Die Abteilungsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

  • Die ordentliche Abteilungsversammlung findet i.d.R. im März, und zwar vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins statt. Sie wird von der Abteilungsleitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Sporthaus und Eintrag auf der Website der Fußballabteilung www.hagen-fussball.de mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Der Vorstand des Vereins erhält ebenfalls eine Einladung. Er hat das Recht, an der Abteilungsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
  • Anträge von Mitgliedern müssen der Abteilungsleitung 14 Tage vor Versammlungstermin schriftlich vorliegen. Mit Mehrheitsbeschluss können auch aus der Versammlung heraus Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.

  Ausgenommen sind Anträge zum Inhalt dieser Geschäftsordnung. 

Dem Vorstand des Vereins steht für die Tagesordnung ein Vorschlagsrecht zu. 

3.4. Der Vorstand des Vereins und die Abteilungsleitung können jederzeit eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines triftigen Grundes verlangen.

Die Mitglieder sind mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit Kurzbegründung der Antrags- und Beschlussvorlage durch Aushang im Sporthaus und Eintrag im Internet auf der Website der Fußballabteilung www.hagen-fussball.de einzuladen.

3.5. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben in der Abteilungsversammlung das volle Mitwirkungsrecht bei Beschlüssen und Wahlen.

  • Die Rechte der Vereinsjugend (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) sind in einer besonderen Jugendordnung geregelt. Sie gelten hier analog. 

Darüber hinaus werden die abteilungsbezogenen Interessen der Junioren durch den Juniorenobmann vertreten. Er hat in der Abteilungsversammlung in dieser Hinsicht ein zusätzliches Stimmrecht in Parität zu den anwesenden Stimmberechtigten. Er erhält pro angefangene 8 anwesende Stimmberechtigte eine zusätzliche Stimme. Anträge die Junioren betreffend bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen.   

3.7. Zu den Teilnehmenden an der Abteilungsversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

3.8. Über die Inhalte der Abteilungsversammlung wird ein Protokoll erstellt. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Kopie des Protokolls ist dem Vorstand des Vereins zuzuleiten.

4.   Abteilungsleitung   

4.1. Die Abteilungsleitung ist für die innere Ordnung und den geregelten Ablauf in der Abteilung gemäß Satzung und den geltenden Ordnungsregeln verantwortlich. Sie hat die ihr obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. Die Abteilungsleitung besteht aus der geschäftsführenden und der erweiterten Abteilungsleitung.

4.2. Die geschäftsführende Abteilungsleitung setzt sich zusammen aus (m/w)

  • dem Abteilungsleiter
  • dem stellvertretenden Abteilungsleiter
  • dem Kassenwart       

Die geschäftsführende Abteilungsleitung führt die laufenden Geschäfte der Abteilung und verwaltet die Finanzmittel der Fußballabteilung. Im Rahmen des von der Abteilungsversammlung beschlossenen Haushaltsplanes erhält der Abteilungsleiter eine Ausgabeermächtigung bis zu 1.000,- Euro im Einzelfall. Bei Beträgen darüber ist die Beschlussfassung der erweiterten Abteilungsleitung erforderlich.

 4.3. Die erweiterte Abteilungsleitung setzt sich zusammen aus (m/w)

  • der geschäftsführenden Abteilungsleitung
  • dem Seniorenobmann
  • dem Juniorenobmann
  • dem Schiedsrichterobmann
  • dem Koordinator Spielbetrieb
  • dem Koordinator Sportbetrieb
  • dem Pressewart
  • dem Schriftführer
  • dem Ligaobmann

4.4. Der Abteilungsleiter, sein Vertreter und der Kassenwart werden für 2 Jahre gewählt. Die Wahl des Abteilungsleiters und seines Vertreters erfolgt im Wechsel. Alle anderen Mitglieder der erweiterten Abteilungsleitung werden von der geschäftsführenden Abteilungsleitung eingesetzt. Einem Mitglied der Abteilungsleitung können mehrere Ämter übertragen werden, ohne dass dadurch ein mehrfaches Stimmrecht entsteht.

4.5. Die Sitzungen der Abteilungsleitung finden in der Regel einmal im Monat statt. Sie werden vom Abteilungsleiter angesetzt. Es werden alle wichtigen Angelegenheiten der Abteilung zur Kenntnis gebracht.

4.6.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters. Zu jeder Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der    Mitglieder der Abteilungsleitung erforderlich. Bei Abwesenheit des Abteilungsleiters ist dessen Meinung zu berücksichtigen.

5.  Spielbetrieb

  • Der Spielbetrieb richtet sich nach den DFB-Regeln sowie Bestimmungen der nachgeordneten      Verbände in Schleswig-Holstein.
  • Verantwortlich für die Senioren, dazu zählen Frauen nach Vollendung des 16. Lebensjahres und Männer nach Vollendung des 18. Lebensjahres, ist der Seniorenobmann und für die Jugendlichen der Juniorenobmann.
  • Beide Obmänner können sich bei Bedarf durch weitere Funktionsvertreter unterstützen lassen. Diese Personalentscheidung ist mit der Abteilungsleitung abzustimmen. 
  • Über die Verteilung der Plätze und Kabinen für die Mannschaften im Punktspiel- und Trainingsbetrieb      entscheidet der Koordinator Spielbetrieb.
  • Der Einsatz und Wechsel von Trainern u. Betreuern ist der Abteilungsleitung zur Zustimmung vorzulegen.
  • Über die Bildung neuer Mannschaften im Punktspiel- und im Trainingsbereich entscheidet die Abteilungsleitung.

Ordnung

  • Im Sporthaus gilt die vom Vorstand verabschiedete Haus- und Nutzerordnung.
  • Die Trainer und Betreuer sind im Sporthaus und auf den Fußballplätzen sowie den weiteren zugeordneten Flächen für die Einhaltung der Ordnung verantwortlich.
  • Die Nutzung der Gesamtsportanlage und des gesamten Sporthauses erfolgt nur im Rahmen der Zielsetzung des Gesamtvereins. Ausnahmen sind mit dem Vorstand abzustimmen.
  • Die Fußballplätze werden von einem Platzwart betreut. Dafür hat er beim Trainings- und Spielbetrieb das Ordnungsrecht.
  • Zur Einhaltung der Ordnung wird ggf. ein Ordnungsdienst eingesetzt.
  • Die Ausgabe von Schlüsseln und die Kontrolle des Rücklaufs wird von einem Abteilungsleitungsmitglied oder einem Beauftragten vorgenommen.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Abteilung ist nur möglich durch Mitgliedschaft im Gesamtverein. Die aktive Abteilungsmitgliedschaft bedingt die aktive Mitgliedschaft im Gesamtverein. Insofern besitzen Spielerausweise nur Gültigkeit für die Dauer der aktiven Mitgliedschaft in der Abteilung. Den Trainern und Betreuern obliegt die Kontrolle des rechtmäßigen Spielausweises beim Einsatz im Spielbetrieb.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder in der Abteilung entscheidet die Abteilungsleitung.

Beiträge

Zusätzlich zum Gesamtvereinsbeitrag wird ein besonderer Abteilungsbeitrag erhoben, der halbjährlich zusammen mit dem Gesamtvereinsbeitrag eingezogen wird.
Über die Höhe der Abteilungsbeiträge beschließt die Abteilungsversammlung. Die Abteilungsbeiträge sind dem Vorstand des Vereins zur Zustimmung vorzulegen.

Finanzen

  • Die Abteilungsleitung verwaltet ihre Einnahmen und Ausgaben eigenständig gemäß dem von der Abteilungsversammlung beschlossenen und vom Vereinsvorstand gebildeten Haushaltsplans. Einnahmen und Ausgaben sind kontenmäßig in Übereinstimmung mit der Buchhaltung des Gesamtvereins zu führen. Die Abteilungsleitung ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Für die Zwecke der Abteilung geführte Bankkonten sind dem Vorstand anzuzeigen.
  • Einnahmen sind die durch die Abteilung selbst zu beschließenden Abteilungsbeiträge. Aus dem Gesamtvereinsbeitrag erhält die Abteilung ihren Anteil nach Berücksichtigung von Mehrfach-Abteilungsmitgliedschaften und Gesamtvereinsbedarf. An die Fußballabteilung gerichtete Spenden und Zuschüsse sowie Einnahmen aus dem Spielbetrieb (Punktspiele, Turniere) stehen der Fußballabteilung zur Verwendung zur Verfügung. Für die ordnungsgemäße und verpflichtende Verwendung von gezielten Spenden und Zuschüssen ist der Kassenwart verantwortlich.
  • Investitionen, die nicht aus dem Jahresetat gedeckt sind und nicht im Haushaltsplan enthalten sind, bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Gleiches gilt für Kreditverträge, mehrjährige finanzielle Verpflichtungen und verpflichtende Verträge.
  • Verträge mit Trainern und Betreuern einschließlich Vereinbarungen über Aufwandsentschädigungen erhalten erst nach Beschluss der geschäftsführenden Abteilungsleitung Gültigkeit. Bei hauptamtlichen Kräften findet § 14 der Satzung Anwendung.
  • Die Verwendung von Mitteln aus Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen gem. SHFV Melde- u. Passwesen erfolgt in der Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Abteilungsleitung gemäß DFB-Anordnung.
  • Über das Kalenderjahr wird ein Abschlussbericht über die Einnahmen und Ausgaben für die Abteilungsversammlung erstellt. Der Abschlussbericht wird in die Buchhaltung des Gesamtvereins integriert. Das gleiche gilt für die Vermögensaufstellung, welche Anschaffungswert, Abschreibungen und Restwert darstellt.
  •   Inkrafttreten

Die Fassung dieser Geschäftsordnung ersetzt alle bisherigen Fassungen. Beschlussfassung durch die Abteilungsversammlung am 21.03.2016
 

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  (Abteilungsleiter Fußball)         (Vorsitzender des Gesamtvereins)