Jugendordnung

Jugendordnung

(Stand: 01/2012)

§ 1 Grundlage

  1. Die Jugendordnung gilt für die Jugendgemeinschaft des Vereins, d.h. für alle Vereinsmitglieder von dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Dazu zählen auch alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitglieder.
  2. Die Satzung des Vereins ist der Jugendordnung übergeordnet.
  3. Die Jugendordnungen des LSV-SH und des KSV-Stormarn werden in ihrer jeweiligen Fassung anerkannt.
  4. Die Jugendordnung wird vom Vereinsvorstand beschlossen.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Aufgaben und Ziele der Vereinsjugend sind:

  • die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Jugendlichen am Sport
  • die Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit im Freizeit-, Breiten-, und Leistungssport
  • die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch den Sport
  • die Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen anderer Vereine und allgemeiner Jugendorganisationen sowie Trägern öffentlicher und freier Jugendarbeit und Jugendhilfe
  • die Förderung der allgemeinen Jugendbildung
  • die Förderung der internationalen und multikulturellen Verständigung

§ 3 Selbstverwaltung

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbst. Sie entscheidet über die ihr von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins bewilligten Finanzmittel und über die ihr zufließenden Fördermittel und ist für deren Verwendung gemäß den gesetzten Zielen und Aufgaben verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

§ 4 Organe der Selbstverwaltung der Vereinsjugend

Organe der Vereinsjugend sind

  • die Jugendversammlung
  • der Jugendausschuß

§ 5 Die Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
    In der Jugendversammlung haben alle anwesenden Mitglieder eine Stimme.
  2. Die Jugendversammlung findet spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins statt. Sie wird vom Jugendwart einberufen und wird in der Vereinszeitschrift und/oder im Vereinsschaukasten oder Internet veröffentlicht. Eine Einladung ist an die verschiedenen Sparten und den Vorstand zu geben. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Der Vorstand kann mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. Die Jugendversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Festlegung der Aufgaben und Ziele für den Jugendausschuss
    • Entgegennahme der Berichte und des Kassenberichtes
    • Verabschiedung des Finanzplanes
    • Wahl des Jugendausschusses
    • Entlastung des Jugendausschusses
    • Beschlussfassung von Anträgen.
  4. Änderungen der Jugendordnung müssen von einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden. Änderungen sind vorher mit dem Vorstand inhaltlich und textlich abzustimmen und über die Tagesordnung den Mitgliedern der Vereinsjugend bekannt zu geben.
  5. Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung der Vereinsjugend setzt der Jugendausschuss fest. Sie muß folgende Punkte umfassen:
    • Eröffnung der Versammlung durch den Jugendwart
    • Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit
    • Jahresbericht des Jugendausschusses
    • Kassenbericht
    • Entlastung des Jugendausschusses
    • Wahlen
    • Genehmigung des Finanzplanes
    • Anträge
    • Sonstiges

Über die Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen und vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Der Vorstand erhält davon eine Kopie.

§ 6 Der Jugendausschuss

  1. Dem Jugendausschuss gehören max. 5 Personen an:
    • der Jugendwart als Leiter des Jugendausschusses
    • der 1. Stellvertreter
    • weitere Funktionen können nach Notwendigkeit besetzt werden.
  2. Es ist anzustreben, dass im Jugendausschuss die verschiedenen Sparten des Vereins
    vertreten sind.
  3. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
    Der Jugendwart muß mindestens 16 Jahre alt sein. Es können auch Mitglieder außerhalb der Altersgruppe des Vereins gewählt werden, wenn sie sich für die Interessen der Jugend einsetzen, vgl. §1. Seine Amtszeit gilt bis zur Nachfolgewahl.
  4. Der Jugendwart gehört dem Vorstand des Vereins an. Die Amtszeit des Jugendwartes und die seines Vertreters sollen nicht zeitgleich auslaufen.
  5. Die Wahlen für den Jugendausschuss erfolgen in der Regel jeweils für 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt mit Wirkung zum 30.01.2012 in Kraft.

(PS: Allein aus Vereinfachungsgründen ist die männliche Form der Redewendung gebraucht worden.)