Geschäftsordnung der Tennisabteilung

G E S C H Ä F T S O R D N U N G der Tennisabteilung des SSC Hagen Ahrensburg

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeines
  • Organe der Abteilung
  • Abteilungsversammlung
  • Abteilungsleitung
  • Mitgliedschaft
  • Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen Eigenleistungen
  • Finanzverwaltung und Verträge

1. Allgemeines

  • Die Geschäftsordnung (GO) der Tennisabteilung orientiert sich an der Satzung des Gesamtvereins. Diese ist in Zweifelsfällen heranzuziehen.
  • Mit dieser GO werden die Angelegenheiten und Aktivitäten der Tennisabteilung innerhalb des Gesamtvereins geregelt. Die Gesamtverantwortung des Vereinsvorstandes bleibt unberührt.
  • Die GO ist der Abteilungsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen und bedarf der Genehmigung des Vereinsvorstandes. 

2. Organe

2.1.   Organe der Tennisabteilung sind

  • die Abteilungsversammlung
  • die Abteilungsleitung

3. Abteilungsversammlung

3.1. Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Tennisabteilung. Sie besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern der Tennisabteilung. Sie hat die Aufgaben:

– Entgegennahme des Jahresberichtes der Abteilungsleitung

– Entgegennahme des Kassenberichts

– Entlastung der Abteilungsleitung

– Wahl der Abteilungsleitung

– Genehmigung des Haushaltsplanes

– Beschlussfassung über Vorlagen und Anträge

Die Abteilungsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

  • Die ordentliche Abteilungsversammlung findet i.d.R. im März, und zwar vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins statt. Sie wird von der Abteilungsleitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Tennishaus und Eintrag auf der Website der Tennisabteilung www.ssc-hagen-tennis.de mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Der Vorstand des Vereins erhält ebenfalls eine Einladung. Er hat das Recht, an der Abteilungsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
  • Anträge von Mitgliedern müssen der Abteilungsleitung 14 Tage vor Versammlungstermin schriftlich vorliegen. Mit Mehrheitsbeschluss können auch aus der Versammlung heraus Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.

  Ausgenommen sind Anträge zum Inhalt dieser Geschäftsordnung. 

Dem Vorstand des Vereins steht für die Tagesordnung ein Vorschlagsrecht zu. 

3.4. Der Vorstand des Vereins und die Abteilungsleitung können jederzeit eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines triftigen Grundes verlangen.

Die Mitglieder sind mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit Kurzbegründung der Antrags- und Beschlussvorlage durch Aushang im Tennishaus und Eintrag im Internet auf der Website der Tennisabteilung www.ssc-hagen-tennis.de einzuladen.

3.5. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben in der Abteilungsversammlung das volle Mitwirkungsrecht bei Beschlüssen und Wahlen.

Die Rechte der Vereinsjugend (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) sind in einer besonderen Jugendordnung geregelt. Sie gelten hier analog. 

Darüber hinaus werden die abteilungsbezogenen Interessen der Junioren durch den/die Jugendwart*in vertreten. Er/Sie hat in der Abteilungsversammlung in dieser Hinsicht ein zusätzliches Stimmrecht in Parität zu den anwesenden Stimmberechtigten. Er/Sie erhält pro angefangene 8 anwesende Stimmberechtigte eine zusätzliche Stimme. Anträge, die Junioren betreffend, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen.   

3.7. Zu den Teilnehmenden an der Abteilungsversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Über die Inhalte der Abteilungsversammlung wird ein Protokoll erstellt. Dieses ist vom Abteilungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Kopie des Protokolls ist dem Vorstand des Vereins zuzuleiten.

3.9. Die Abteilungsversammlung beschließt, wie und in welcher Form auch Nichtmitglieder die Tennisanlage nutzen dürfen. Sie legt zugleich die Höhe des Entgeltes dafür fest. In Absprache mit der Abteilungsleitung kann für die Werbung neuer Mitglieder (Schnuppern), Akquise von Spenden etc. von einem Entgelt abgesehen werden

Sie beschließt auch die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden bzw. das ersatzweise zu zahlende Entgelt. Diese Arbeitsstunden können innerhalb des Kalenderjahres abgeleistet werden. Für den Fall einer kürzeren Mitgliedschaft wird die volle Jahres-Stundenzahl anteilig an der Mitgliedschaft während der Sommersaison berechnet. (Gesamte Sommersaison = Gesamte Jahres-Arbeitsstunden/Ersatz-Entgelt)

Die Regeln für das Spiel von Nichtmitgliedern, wie auch für die zu leistenden Arbeitsstunden/Ersatz-Entgelt werden in geeigneter Form veröffentlicht.

4. Abteilungsleitung   

4.1. Die Abteilungsleitung ist für die innere Ordnung und den geregelten Ablauf in der Abteilung gemäß Satzung und den geltenden Ordnungsregeln verantwortlich. Sie hat die ihr obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. 

4.2. Die Abteilungsleitung setzt sich zusammen aus (m/w)

– dem Abteilungsleiter

– dem stellvertretenden Abteilungsleiter

– der Kassenwartin

– der Sportwartin

– der Jugendwartin       

Die Abteilungsleitung führt die laufenden Geschäfte der Abteilung und verwaltet die Finanzmittel der Tennisabteilung. 

4.3. Der Abteilungsleiter, sein Vertreter, der Kassenwart und der Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt. Die Wahl des Abteilungsleiters und seines Vertreters erfolgt im Wechsel. Einem Mitglied der Abteilungsleitung können mehrere Ämter übertragen werden, ohne dass dadurch ein mehrfaches Stimmrecht entsteht.

4.5. Die Sitzungen der Abteilungsleitung finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Abteilungsleiter angesetzt. Es werden alle wichtigen Angelegenheiten der Abteilung zur Kenntnis gebracht.

4.6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters. Zu jeder Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der    Mitglieder der Abteilungsleitung erforderlich. Bei Abwesenheit des Abteilungsleiters ist dessen Meinung zu berücksichtigen.

5. Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft in der Abteilung ist nur möglich durch die Mitgliedschaft im Gesamtverein. Die aktive Abteilungsmitgliedschaft bedingt die aktive Mitgliedschaft im Gesamtverein. Insofern besitzen Spielerausweise nur Gültigkeit für die Dauer der aktiven Mitgliedschaft in der Abteilung.

5.2. Eine Zweitmitgliedschaft in der Tennisabteilung ist möglich für aktive Voll/Erst-Mitglieder eines anderen Tennisvereins (der Nachweis wird vom Antragsteller zu Beginn der Mitgliedschaft und folgend vor Beginn einer jeden Saison vorgelegt) oder für aktive Mitglieder in der Fußballabteilung des SSC Hagen Ahrensburg. Über die Aufnahme dieser Mitglieder in die Tennisabteilung entscheidet die Abteilungsleitung und stellt die kompletten Unterlagen der Mitgliederverwaltung zur Verfügung. Zweitmitglieder zahlen den halben Abteilungsbeitrag. Weitere Regelungen finden sich in der „Gebrauchsanleitung Tennis“.

6. Beiträge

6.1. Zusätzlich zum Gesamtvereinsbeitrag wird ein besonderer Abteilungsbeitrag erhoben, der quartalsweise zusammen mit dem Gesamtvereinsbeitrag eingezogen wird.
Über die Höhe der Abteilungsbeiträge beschließt die Abteilungsversammlung. Die Abteilungsbeiträge sind dem Vorstand des Vereins zur Zustimmung vorzulegen.

6.2. Mit der Mitgliedschaft in der Tennisabteilung sind auch Eigenleistungen zu erbringen. Die zu erbringenden Eigenleistungen sind auch Bestandteil dieser Geschäftsordnung. Der Umfang, die Nutzung der Anlage und die Konsequenzen sind in der „Gebrauchsanleitung Tennis“ fixiert und werden von der Abteilungsleitung Tennis festgelegt. Diese Gebrauchsanleitung ist auf der Tennisanlage und auf der Homepage veröffentlicht und kann jederzeit bei der Abteilungsleitung abgefordert werden.

7. Finanzen

Die Abteilungsleitung verwaltet ihre Einnahmen und Ausgaben eigenständig gemäß dem von der Abteilungsversammlung beschlossenen und vom Vereinsvorstand gebildeten Haushaltsplans. Einnahmen und Ausgaben sind kontenmäßig in Übereinstimmung mit der Buchhaltung des Gesamtvereins zu führen. Die Abteilungsleitung ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Für die Zwecke der Abteilung geführte Bankkonten sind dem Vorstand anzuzeigen.

Einnahmen sind die durch die Abteilung selbst zu beschließenden Abteilungsbeiträge. Aus dem Gesamtvereinsbeitrag erhält die Abteilung ihren Anteil nach Berücksichtigung von Mehrfach-Abteilungsmitgliedschaften und Gesamtvereinsbedarf. An die Tennisabteilung gerichtete Spenden und Zuschüsse sowie Einnahmen aus dem Spielbetrieb (Punktspiele, Turniere) stehen der Tennisabteilung zur Verwendung zur Verfügung. Für die ordnungsgemäße und verpflichtende Verwendung von gezielten Spenden und Zuschüssen ist der Kassenwart verantwortlich.

Investitionen, die nicht aus dem Jahresetat gedeckt sind und nicht im Haushaltsplan enthalten sind, bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Gleiches gilt für Kreditverträge, mehrjährige finanzielle Verpflichtungen und verpflichtende Verträge.

Verträge mit Trainern einschließlich Vereinbarungen über Aufwandsentschädigungen erhalten erst nach Beschluss der Abteilungsleitung Gültigkeit. Bei hauptamtlichen Kräften findet § 14 der Satzung Anwendung.

Über das Kalenderjahr wird ein Abschlussbericht über die Einnahmen und Ausgaben für die Abteilungsversammlung erstellt. Der Abschlussbericht wird in die Buchhaltung des Gesamtvereins integriert. Das gleiche gilt für die Vermögensaufstellung, welche Anschaffungswert, Abschreibungen und Restwert darstellt.

Inkrafttreten

​Die Fassung dieser Geschäftsordnung ersetzt alle bisherigen Fassungen.
Beschlussfassung durch die Abteilungsversammlung am 15. Februar 2024.
 

Wolfgang Voigt (Abteilungsleiter Tennis)
Günter Feigl (Vorsitzender des Gesamtvereins)